AGB

Der unten aufgeführte Bewirtungsvertrag findet sowohl im Restaurant als auch für “Ausser Haus” Anwendung.
Das Fernabsatzrecht findet für Speisen und Getränke sowie die verbundenen Dienstleistungen keine Anwendung ( IHK Offenbach )

Der Bewirtungsvertrag ist ein Vertrag, nach welchem der Wirt nach der Bestellung durch den Gast eine Mahlzeit oder ein Getränk zuzubereiten hat. Solche Auftragsarbeiten werden nach der Vertragssystematik als Werkverträge eingeordnet. Trotzdem ist die Charakteristik der zu erbringenden Leistung eher die eines Kaufvertrages. Deshalb hat das BGB in § 650 BGB einen eigenen Vertragstypen vorgesehen.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwar ein Werkvertrag vorliegt, aber der Unternehmer (hier der Wirt) die bewegliche Sache (Teller mit dem Gericht, Glas Bier) erst noch fertig stellen muss, trotz allem Kaufrecht anzuwenden. Früher wurde dieser Vertrag als Werklieferungsvertrag bezeichnet.
Also ist ein Bewirtungsvertrag wie ein Kaufvertrag zu behandeln.

Einzelne Problemstellungen

  • Tischreservierungen – Eine Tischreservierung ist ein Vorvertrag zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages. Er kann vom Gast durch Nichterscheinen oder Unterlassen einer Bestellung oder vom Wirt durch Nichtbereitstellen der Plätze in erforderlicher Anzahl verletzt werden. Eine solche Vertragsverletzung hat Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung zur Folge.
  • Ablehnung einer Bestellung – Der Wirt macht durch ausgehangene und dem Gast ausgehändigte Speisekarten noch kein bindendes Vertragsangebot, sondern gibt nur eine invitatio ad offerandum ab. Erst der Gast gibt durch seine Bestellung ein Vertragsangebot ab, welches der Wirt nun annehmen kann oder auch nicht. Lehnt der Wirt die Annahme ab, so hat der Gast keinen Anspruch auf Leistung der bestellten Sache.
  • Hausrecht des Wirts – Der Wirt hat in seinem Restaurant das Hausrecht, d.h. er kann bestimmen, wer das Restaurant betritt und wer nicht. Hat jemand entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Wirtes die Räume betreten, so begeht er einen strafbaren Hausfriedensbruch § 123 StGB. Der Wirt darf nur kein Lokalverbot aussprechen, wenn er damit ausschließlich den Zweck verfolgt, den Betroffenen zu diskriminieren.
  • Verzehr eigener Speisen und Getränke – Grundsätzlich braucht der Wirt den Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke nicht zu dulden. Er kann Personen, die dagegen verstoßen, aus dem Lokal verweisen.
  • Garderobe – Der Wirt hat keine Obhutspflichten bzgl. der Garderobe seiner Gäste. Ihn trifft deshalb keine Ersatzpflicht für abhanden gekommene oder beschädigte Garderobe der Gäste. Eine solche Pflicht kann nur in zwei Fällen entstehen:
    • Eine Pflicht kann wegen § 701 BGB nur entstehen, wenn er die betroffene Person auch gleichzeitig beherbergt.
    • oder zwischen Gast und Wirt wird ein Verwahrungsverhältnis (Vertrag) begründet. Dies erfolgt entweder durch Abnehmen der Garderobe durch Personal und aufhängen außerhalb des Sichtbereiches des Gastes oder durch das Kassieren einer Garderobengebühr.
  • Betrunkenen Gäste – Der Wirt darf an erkennbar stark alkoholisierte Personen wegen § 28 I Nr. 9 GastG keinen Alkohol mehr ausschenken. Außerdem riskiert er Schadensersatzpflichten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn er Kraftfahrer in erkennbar alkoholisiertem Zustand entlässt und in ein Fahrzeug einsteigen lässt.
  • Mängel an den Speisen – werden nach dem Kaufrecht beurteilt. Ist die Speise schon zum Teil verzehrt, so kann trotzdem noch gewandelt werden. Voraussetzung ist ein Nachbesserungsverlangen des Gastes. Der Wirt hat dann die Gelegenheit den Mangel zu beseitigen. Erst wenn das fehlschlägt, kann die Speise zurück gegeben werden ohne dass Kosten anfallen oder der Preis gemindert werden. Ein vollständiger Verzehr jedoch löst das Recht des Wirtes aus, zumindest die Einkaufskosten der Speisen ersetzt zu verlangen.
  • lange Wartezeiten- hat der Gast längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen, so kann er den Wirt (z.B. durch Nachfragen, wo seine Speisen bleiben) in Verzug setzen. Will er von dem Vertrag Abstand nehmen, so muss er gem. § 326 BGB eine Nachfrist (hier reichen je nach Speise ca. 5-20 min.) setzen. Nach Ablauf der Frist kann er Schadensersatz verlangen und muss die Speise nicht mehr annehmen. Ist die Wartezeit auch ohne Mahnung unangemessen lang (ca. 1 1/2 Stunden), so wird die Leistung unmöglich, der Gast kann, die Rechte aus Unmöglichkeit der Leistung wahrnehmen.
  • Nichtlieferung – Wird die Speise nicht geliefert, so treten die Regeln der Unmöglichkeit ein. In der Regel wird ein Organsiationsverschulden des Wirtes vorliegen, so dass dem Gast die Rechte auf Schadenersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung zustehen.
  • Falsche Speise – Wird dem Gast die falsche Speise serviert, so kann er diese Speise als Leistung an Erfüllung statt genehmigen. Tut er dies nicht, so bleibt der Wirt zur richtigen Lieferung verpflichtet. Ist ihm die richtige Lieferung nicht mehr möglich, so sind die Regeln der Unmöglichkeit anzuwenden.

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch(Stand 08.04.2018

Beherbergungsvertrag Dehoga

Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen
Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch.

  1. Abschluss des Beherbergungsvertrages, Stellung der Vermittlungsstelle
    1.1. Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, über das Internet oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast
    dem BHB, dieser durch die Vermittlungsstelle als Vermittler vertreten, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.
    1.2. Der Beherbergungsvertrag mit dem BHB kommt mit der Buchungsbestätigung zustande, welche die Vermittlungsstelle als Vertreter
    des BHB vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
    1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren
    Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
    Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    1.4. Die Vermittlungsstelle hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der gebuchten Unterkunftsleistung.
  2. Reservierungen
    2.1. Unverbindliche Reservierungen, die den Gast zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher
    Vereinbarung mit dem BHB oder der Vermittlungsstelle als Vertreter des BHB möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen
    worden, so führt die Buchung nach Ziff. 1.1 und 1.2 grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag.
    2.2. Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt dem BHB oder der
    Vermittlungsstelle Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht,
    entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der Vermittlungsstelle. Erfolgt die Mitteilung so gilt Ziffer 1.2
    entsprechend.
  3. Leistungen und Preise
    3.1. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der Buchungsgrundlage
    (Prospekt, Gastgeberverzeichnis, Angebotsschreiben, Internetseite) nach Maßgabe aller darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
    3.2. Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes ausdrücklich vermerkt oder
    vereinbart ist. Als zusätzlich zu den angegebenen Preisen zu bezahlende Entgelte kommen vor allem Kurtaxe sowie Vergütungen für
    gebuchte Zusatzleistungen in Betracht.
  4. Bezahlung
    4.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, hat der Gast mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast in
    mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form) bei Buchungen, die mindestens 14 Tage vor dem Aufenthaltsbeginn erfolgen,
    innerhalb von 7 Tagen nach Buchung eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises zu leisten und zwar ausschließlich an den BHB nicht
    an die Vermittlungsstelle.
    4.2. Bei Buchungen, die kürzer als 14 Tage vor Aufenthaltsbeginn erfolgen, ist der Gesamtbetrag sofort zu entrichten.
    4.3. Soweit der BHB zur vertragsgemäßen Leistungsbringung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Leistung der,
    gegebenenfalls bei Ankunft zu bezahlenden, Anzahlung kein Anspruch des Gastes auf Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten
    Leistungen.
    4.4. Die gesamte Restzahlung einschließlich Nebenkosten ist 14 Tage vor der Anreise an den BHB zu bezahlen.
  5. Rücktritt des Gastes
    5.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des
    Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
    5.2. Der BHB hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter
    Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige
    Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
    5.3. Der BHB hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
    5.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der
    Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der
    Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie
    Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
    Bei Ferienwohnungen und Pauschalen
    bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
    danach 90% des Reisepreises
    Bei Zimmerleistungen
    bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
    danach 80% des Reisepreises
    5.5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen
    wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen
    stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend
    geringeren Betrag zu bezahlen.
    5.6. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.